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Selbstbestimmungsgesetz vereinfacht Geschlechts- und Namensänderung: Bereits 60 Anträge in Flensburg seit Inkrafttreten

 |  von Thomsen / Foerde.news

Flensburg

Flensburg – Flensburg - Seit dem 1. August 2024 ist das neue Selbstbestimmungsgesetz in Kraft, das die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens in Deutschland vereinfacht. Diese Anpassung erfolgt nun durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt, wodurch insbesondere trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen profitieren. Die bisherige Anforderung einer gerichtlichen Entscheidung oder die Einholung von zwei Gutachten, wie sie im veralteten Transsexuellengesetz vorgeschrieben war, entfällt. Eine Selbstauskunft mit Eigenversicherung reicht aus – ein Verfahren, das viele Betroffene als große Erleichterung empfinden.

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"Deutschland ist vielfältig. Deshalb passen wir unsere Gesetze den verschiedenen Lebensrealitäten an", erklärte Bundeskanzler Olaf Scholz zur Verabschiedung des Gesetzes. Auch Familienministerin Lisa Paus begrüßte das Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes als einen "besonderen Tag für alle transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen". Mit der neuen Regelung wird das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung maßgeblich gestärkt und das in Teilen verfassungswidrige Transsexuellengesetz abgelöst. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt, Sven Lehmann, betonte die Bedeutung dieses Schritts für die Grund- und Menschenrechte und für eine offene, demokratische Gesellschaft.

Anstieg der Anträge in Flensburg

Seit Inkrafttreten des Gesetzes sind laut Angaben der Stadt Flensburg bereits 60 Anträge zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens eingegangen. Christian Reimer, Pressesprecher der Stadt Flensburg, berichtet, dass die Anträge hauptsächlich von jüngeren Jahrgängen um die 30 Jahre gestellt wurden. Am 4. November konnten von diesen 60 Anträgen bereits 15 erfolgreich bearbeitet und die entsprechenden Änderungen im Personenstandsregister eingetragen werden.

Die neue Gesetzgebung sieht zudem eine Überlegungsfrist von drei Monaten zwischen der Anmeldung und der endgültigen Erklärung zur Änderung vor. Diese Frist dient dazu, sicherzustellen, dass die Entscheidung reflektiert ist und verhindert kurzfristige Erklärungen. Ferner wird eine Sperrfrist von einem Jahr eingeführt, die erst nach Ablauf dieser Zeit eine erneute Änderungserklärung ermöglicht.

Regelung für Minderjährige

Ein weiteres wichtiges Element des Gesetzes ist das Offenbarungsverbot: Frühere Geschlechtseinträge und Vornamen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person nicht offenbart werden. Bei absichtlicher Missachtung dieser Regelung können Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Für Minderjährige gelten besondere Regelungen, die das Kindeswohl in den Vordergrund stellen. Kinder unter 14 Jahren können die Erklärung nur über ihre Sorgeberechtigten abgeben, ältere Jugendliche ab 14 Jahren dürfen dies selbst tun, jedoch mit Zustimmung der Sorgeberechtigten.

Die schnelle Annahme des Selbstbestimmungsgesetzes und die steigende Zahl der Anträge in Flensburg verdeutlichen die hohe Relevanz des Gesetzes. Damit schafft Deutschland eine rechtliche Grundlage, die dem Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung mehr Raum und Schutz gibt und einen weiteren Schritt in Richtung einer modernen und vielfältigen Gesellschaft geht.