Letzte Generation: Landgericht Flensburg beschränkt Anklage gegen mutmaßliche Klimaaktivistin deutlich

 |  von Thomsen / Foerde.news

Taten wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung werden weiterhin verhandelt - Archivfoto: Thomsen

Flensburg – Im Verfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der „Letzten Generation“ hat das Landgericht Flensburg die Anklage der Staatsanwaltschaft nur in Teilen zugelassen. Statt vor der Großen Strafkammer soll sich die 33-Jährige nun vor dem Amtsgericht Niebüll verantworten – im Kern wegen mutmaßlicher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.

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Das Landgericht Flensburg hat die Anklage gegen eine 33 Jahre alte mutmaßliche Aktivistin der „Letzten Generation“ erheblich eingeschränkt. Wie aus einer Presseerklärung des Gerichts hervorgeht, sieht die V. Große Strafkammer keinen hinreichenden Tatverdacht für die schwerwiegenderen Vorwürfe der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und der Störung öffentlicher Betriebe. Zur Hauptverhandlung zugelassen wurden lediglich mutmaßliche Taten der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Zuständig ist damit nicht mehr das Landgericht, sondern das Amtsgericht Niebüll.

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Nach Auffassung der Kammer reicht die Beweislage für die ursprünglich erhobenen Vorwürfe nicht aus. Eine Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung setze voraus, dass sich Personen zur Begehung erheblicher Straftaten zusammengeschlossen hätten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht seien und darüber hinaus die öffentliche Sicherheit in erheblichem Maße gefährdeten. Diese Voraussetzungen seien hier nach vorläufiger Bewertung nicht erfüllt.

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Konkret geht es unter anderem um Vorfälle an einer Rohöl-Pipeline in Woldenberg im Mai und Oktober 2022. Nach Darstellung des Gerichts erfüllen die der Angeklagten vorgeworfenen Handlungen dort nicht den Straftatbestand der Störung öffentlicher Betriebe. Demnach seien die Eingriffe entweder nicht als Sachbeschädigung zu werten oder hätten den Betrieb der Anlage nicht unmittelbar beeinträchtigt. Auch ein späterer Vorfall habe den Ölfluss nicht beeinflusst.

Ähnlich bewertet die Kammer mehrere Aktionen auf Flughafengeländen in München, am BER und auf Sylt. Zwar sei der Angeklagten unter anderem das Eindringen auf Gelände und das Beschädigen von Zäunen oder eines Privatflugzeugs vorgeworfen worden. Für eine strafbare Störung öffentlicher Betriebe fehle es nach Ansicht des Gerichts jedoch jeweils an dem notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Sachbeschädigung und konkreter Störung des Flugbetriebs. Teilweise seien Beeinträchtigungen nicht nachweisbar, teilweise habe es sich nur um geringfügige Erschwernisse gehandelt.

Das Gericht betont zudem, dass auch organisierte Meinungsäußerung grundsätzlich unter dem Schutz der Verfassung steht. Die Aktionen der „Letzten Generation“ hätten zwar polarisiert, nach Auffassung der Kammer jedoch nicht in einem Maße die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt, das den Vorwurf einer kriminellen Vereinigung tragen würde.

Entscheidend für die Verweisung an das Amtsgericht ist nach Gerichtsangaben auch die zu erwartende Strafe. Die Große Strafkammer ist in der Regel nur dann zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren im Raum steht. Im vorliegenden Fall drohe der Angeklagten nach vorläufiger Bewertung aber allenfalls eine Strafe von nicht mehr als zwei Jahren.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann gegen den Beschluss sofortige Beschwerde einlegen.